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JS 2003 85-a

Obergericht, Justizkommission — JS 2003 85-a

Zug OG ·Justizkommission · 2004-02-24 · Deutsch ZG

§§ 6 Abs. 3 und 11 Abs. 1. StPO. – Nach dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen § 11 Abs. 1 StPO gilt als Privatkläger einzig der Geschädigte, der im Untersuchungsverfahren ausdrücklich erklärt, sich am Verfahren im Straf- und / oder Zivilpunkt zu beteiligen. Ein Strafantrag ist der Erklärung in Bezug auf die Beteiligung im Strafpunkt gleichgestellt.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 a) Gemäss § 81 Abs. 1 StPO kann die Beschwerde von jedermann, der ein Interesse glaubhaft macht, erhoben werden, es sei denn, dass das Gesetz das Beschwerderecht auf gewisse Personen beschränkt. Nach § 6 Abs. 3 StPO kann jedermann Anzeige erstatten. Wer in seinen Rechten durch eine Straftat unmittelbar verletzt worden ist, kann die Einleitung einer Untersu- chung und die Bestrafung des Täters durch eine Privatklage verlangen. Die Beteiligung am Verfahren richtet sich nach §§ 11 ff. StPO. Soweit es zur Durchsetzung der prozessualen Interessen erforderlich ist, ist der Privatklä- ger gemäss § 11terAbs. 1 Ziff. 4 StPO berechtigt, Rechtsmittel gemäss §§ 70 ff. StPO zu ergreifen. Insbesondere ist er als Partei legitimiert, gegen Einstel- lungsverfügungen des Untersuchungsrichteramtes Beschwerde bei der Ju- stizkommission des Obergerichts zu erheben (§ 80 Ziff. 7 in Verbindung mit § 34 Abs. 4 und § 8 StPO). Im Gegensatz dazu ist der Anzeigeerstatter einzig befugt, gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung des Untersuchungsrichter- amtes Beschwerde bei der Justizkommission zu führen (§ 80 Ziff. 3 in Ver- bindung mit § 7 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht gegen Einstellungsver- fügungen steht ihm dagegen nicht zu (§ 8 in Verbindung mit § 34 Abs. 4 StPO). Die Unterscheidung zwischen Anzeigeerstatter und Privatkläger ist somit für die Rechtstellung im Strafverfahren von entscheidender Bedeu- tung.

b) Als Anzeigeerstatter wird diejenige Person angesehen, die – ohne not- wendigerweise Geschädigte zu sein – der zuständigen Behörde Mitteilung über einen begangenen Straftatbestand macht. Nach der unter dem alten Recht massgebenden Rechtsprechung der Justizkommission war nicht nur derjenige als Privatkläger zu qualifizieren, der sich gegenüber den Strafver- folgungsbehörden ausdrücklich als Privatkläger bezeichnete oder ausdrück- lich die Einleitung einer Untersuchung und die Bestrafung beantragte. Falls es sich um eine rechtsunkundige Person handelte, genügte vielmehr, wenn aufgrund der Interessenlage und der Umstände klar war, dass jemand mit der ausführlichen Bekanntgabe des Sachverhalts genau dies beabsichtigte, ohne dies ausdrücklich zu sagen. Dabei galt als «Interessierter» derjenige, der zumindest mittelbar verletzt oder geschädigt war, d.h. derjenige, der in engerer Verbindung zur verfolgten Tat stand bzw. von dieser näher betroffen war (JS 2002/65 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung hat seit dem am

1. Januar 2003 in Kraft getretenen § 11 Abs. 1 StPO keine Gültigkeit mehr. 226

Nach der vorerwähnten Bestimmung gilt als Privatkläger einzig der Geschä- digte, der im Untersuchungsverfahren ausdrücklich erklärt, sich am Verfah- ren im Straf- und / oder Zivilpunkt zu beteiligen. Der Strafantrag ist der Er- klärung in Bezug auf die Beteiligung im Strafpunkt gleichgestellt. Justizkommission, 24. Februar 2004 §§ 8, 11, 11ter, 11quaterStPO, Art. 1 und 2 Abs. 2 StGB; Art. 7 Ziff. 1 EMRK. – Das neue Prozessrecht ist auf alle hängigen Fälle anzuwenden (Erw. 2). Die SUVA hat im beschränkten Ausmass der gesetzlichen Subrogation der An- sprüche von Versicherten gegen Haftpflichtige die Möglichkeit, als Privat- klägerin im Zivilpunkt aufzutreten. Ihre Mitwirkungsrechte reichen aller- dings nur so weit, als es zur Durchsetzung der prozessualen Interessen erforderlich ist (Erw. 3). Ein Anspruch der Privatklägerin, Ergänzungsfragen an einen Gutachter stellen zu können, besteht nicht (Erw. 4). Aus den Erwägungen:

E. 1a Gemäss § 81 Abs. 1 StPO kann die Beschwerde von jedermann, der ein Interesse glaubhaft macht, erhoben werden, es sei denn, dass das Gesetz das Beschwerderecht auf gewisse Personen beschränkt. Nach § 6 Abs. 3 StPO kann jedermann Anzeige erstatten. Wer in seinen Rechten durch eine Straftat unmittelbar verletzt worden ist, kann die Einleitung einer Untersu- chung und die Bestrafung des Täters durch eine Privatklage verlangen. Die Beteiligung am Verfahren richtet sich nach §§ 11 ff. StPO. Soweit es zur Durchsetzung der prozessualen Interessen erforderlich ist, ist der Privatklä- ger gemäss § 11terAbs. 1 Ziff. 4 StPO berechtigt, Rechtsmittel gemäss §§ 70 ff. StPO zu ergreifen. Insbesondere ist er als Partei legitimiert, gegen Einstel- lungsverfügungen des Untersuchungsrichteramtes Beschwerde bei der Ju- stizkommission des Obergerichts zu erheben (§ 80 Ziff. 7 in Verbindung mit § 34 Abs. 4 und § 8 StPO). Im Gegensatz dazu ist der Anzeigeerstatter einzig befugt, gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung des Untersuchungsrichter- amtes Beschwerde bei der Justizkommission zu führen (§ 80 Ziff. 3 in Ver- bindung mit § 7 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht gegen Einstellungsver- fügungen steht ihm dagegen nicht zu (§ 8 in Verbindung mit § 34 Abs. 4 StPO). Die Unterscheidung zwischen Anzeigeerstatter und Privatkläger ist somit für die Rechtstellung im Strafverfahren von entscheidender Bedeu- tung.

E. 1b Als Anzeigeerstatter wird diejenige Person angesehen, die – ohne not- wendigerweise Geschädigte zu sein – der zuständigen Behörde Mitteilung über einen begangenen Straftatbestand macht. Nach der unter dem alten Recht massgebenden Rechtsprechung der Justizkommission war nicht nur derjenige als Privatkläger zu qualifizieren, der sich gegenüber den Strafver- folgungsbehörden ausdrücklich als Privatkläger bezeichnete oder ausdrück- lich die Einleitung einer Untersuchung und die Bestrafung beantragte. Falls es sich um eine rechtsunkundige Person handelte, genügte vielmehr, wenn aufgrund der Interessenlage und der Umstände klar war, dass jemand mit der ausführlichen Bekanntgabe des Sachverhalts genau dies beabsichtigte, ohne dies ausdrücklich zu sagen. Dabei galt als «Interessierter» derjenige, der zumindest mittelbar verletzt oder geschädigt war, d.h. derjenige, der in engerer Verbindung zur verfolgten Tat stand bzw. von dieser näher betroffen war (JS 2002/65 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung hat seit dem am

1. Januar 2003 in Kraft getretenen § 11 Abs. 1 StPO keine Gültigkeit mehr. 226

Nach der vorerwähnten Bestimmung gilt als Privatkläger einzig der Geschä- digte, der im Untersuchungsverfahren ausdrücklich erklärt, sich am Verfah- ren im Straf- und / oder Zivilpunkt zu beteiligen. Der Strafantrag ist der Er- klärung in Bezug auf die Beteiligung im Strafpunkt gleichgestellt. Justizkommission, 24. Februar 2004 §§ 8, 11, 11ter, 11quaterStPO, Art. 1 und 2 Abs. 2 StGB; Art. 7 Ziff. 1 EMRK. – Das neue Prozessrecht ist auf alle hängigen Fälle anzuwenden (Erw. 2). Die SUVA hat im beschränkten Ausmass der gesetzlichen Subrogation der An- sprüche von Versicherten gegen Haftpflichtige die Möglichkeit, als Privat- klägerin im Zivilpunkt aufzutreten. Ihre Mitwirkungsrechte reichen aller- dings nur so weit, als es zur Durchsetzung der prozessualen Interessen erforderlich ist (Erw. 3). Ein Anspruch der Privatklägerin, Ergänzungsfragen an einen Gutachter stellen zu können, besteht nicht (Erw. 4). Aus den Erwägungen:

E. 2 a) In zeitlicher Hinsicht gelten Strafverfahrensnormen (unter Vorbehalt besonderer Übergangsbestimmungen) ab dem Zeitpunkt ihrer Inkraftset- zung, und zwar auch bezüglich früher begangener Straftaten, für welche ein Strafverfahren bereits hängig ist oder noch gar nicht eingeleitet wurde. Das aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 StGB abzuleitende und in Art. 7 Ziff. 1 EMRK statuierte Verbot der Rückwirkung materieller Strafrechtsnormen gilt im Be- reich des Strafverfahrens nicht. Das neue Prozessrecht auf alle pendenten Fälle anzuwenden, ist im Übrigen keine eigentliche Rückwirkung. Änderun- gen im Verfahrensrecht sind daher auch zulässig, wenn sie sich für die Betei- ligten im hängigen Verfahren nachteilig auswirken können (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. A., Zürich 1997, N 61 mit Hinweisen).

b) Am 1. Januar 2003 ist eine Teilrevision der zugerischen Strafprozess- ordnung in Kraft getreten, welche u.a. auch Bestimmungen betreffend den Privatkläger und dessen Mitwirkungsrechte enthält (vgl. § 11 bis 11quater StPO). Die Strafprozessordnung enthält im Weiteren keinerlei Übergangs- bestimmungen, weshalb sich das Strafverfahren auch für hängige Verfahren nach der revidierten Strafprozessordnung richtet. Die Beschwerdeführerin kann daher unabhängig davon, was ihr nach den bisherigen Bestimmungen zugestanden worden ist, keine Rechte aus dem bisherigen Verfahrensrecht ableiten, soweit sie sich nicht auch aus dem revidierten Recht ergeben. Damit ist die Beschwerde ausschliesslich nach dem geltenden Recht zu be- urteilen. 227

E. 2a In zeitlicher Hinsicht gelten Strafverfahrensnormen (unter Vorbehalt besonderer Übergangsbestimmungen) ab dem Zeitpunkt ihrer Inkraftset- zung, und zwar auch bezüglich früher begangener Straftaten, für welche ein Strafverfahren bereits hängig ist oder noch gar nicht eingeleitet wurde. Das aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 StGB abzuleitende und in Art. 7 Ziff. 1 EMRK statuierte Verbot der Rückwirkung materieller Strafrechtsnormen gilt im Be- reich des Strafverfahrens nicht. Das neue Prozessrecht auf alle pendenten Fälle anzuwenden, ist im Übrigen keine eigentliche Rückwirkung. Änderun- gen im Verfahrensrecht sind daher auch zulässig, wenn sie sich für die Betei- ligten im hängigen Verfahren nachteilig auswirken können (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. A., Zürich 1997, N 61 mit Hinweisen).

E. 2b Am 1. Januar 2003 ist eine Teilrevision der zugerischen Strafprozess- ordnung in Kraft getreten, welche u.a. auch Bestimmungen betreffend den Privatkläger und dessen Mitwirkungsrechte enthält (vgl. § 11 bis 11quater StPO). Die Strafprozessordnung enthält im Weiteren keinerlei Übergangs- bestimmungen, weshalb sich das Strafverfahren auch für hängige Verfahren nach der revidierten Strafprozessordnung richtet. Die Beschwerdeführerin kann daher unabhängig davon, was ihr nach den bisherigen Bestimmungen zugestanden worden ist, keine Rechte aus dem bisherigen Verfahrensrecht ableiten, soweit sie sich nicht auch aus dem revidierten Recht ergeben. Damit ist die Beschwerde ausschliesslich nach dem geltenden Recht zu be- urteilen. 227

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

2. Strafrechtspflege §§ 6 Abs. 3 und 11 Abs. 1. StPO. – Nach dem am 1. Januar 2003 in Kraft getrete- nen § 11 Abs. 1 StPO gilt als Privatkläger einzig der Geschädigte, der im Untersuchungsverfahren ausdrücklich erklärt, sich am Verfahren im Straf- und / oder Zivilpunkt zu beteiligen. Ein Strafantrag ist der Erklärung in Be- zug auf die Beteiligung im Strafpunkt gleichgestellt. Aus den Erwägungen:

1. a) Gemäss § 81 Abs. 1 StPO kann die Beschwerde von jedermann, der ein Interesse glaubhaft macht, erhoben werden, es sei denn, dass das Gesetz das Beschwerderecht auf gewisse Personen beschränkt. Nach § 6 Abs. 3 StPO kann jedermann Anzeige erstatten. Wer in seinen Rechten durch eine Straftat unmittelbar verletzt worden ist, kann die Einleitung einer Untersu- chung und die Bestrafung des Täters durch eine Privatklage verlangen. Die Beteiligung am Verfahren richtet sich nach §§ 11 ff. StPO. Soweit es zur Durchsetzung der prozessualen Interessen erforderlich ist, ist der Privatklä- ger gemäss § 11terAbs. 1 Ziff. 4 StPO berechtigt, Rechtsmittel gemäss §§ 70 ff. StPO zu ergreifen. Insbesondere ist er als Partei legitimiert, gegen Einstel- lungsverfügungen des Untersuchungsrichteramtes Beschwerde bei der Ju- stizkommission des Obergerichts zu erheben (§ 80 Ziff. 7 in Verbindung mit § 34 Abs. 4 und § 8 StPO). Im Gegensatz dazu ist der Anzeigeerstatter einzig befugt, gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung des Untersuchungsrichter- amtes Beschwerde bei der Justizkommission zu führen (§ 80 Ziff. 3 in Ver- bindung mit § 7 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht gegen Einstellungsver- fügungen steht ihm dagegen nicht zu (§ 8 in Verbindung mit § 34 Abs. 4 StPO). Die Unterscheidung zwischen Anzeigeerstatter und Privatkläger ist somit für die Rechtstellung im Strafverfahren von entscheidender Bedeu- tung.

b) Als Anzeigeerstatter wird diejenige Person angesehen, die – ohne not- wendigerweise Geschädigte zu sein – der zuständigen Behörde Mitteilung über einen begangenen Straftatbestand macht. Nach der unter dem alten Recht massgebenden Rechtsprechung der Justizkommission war nicht nur derjenige als Privatkläger zu qualifizieren, der sich gegenüber den Strafver- folgungsbehörden ausdrücklich als Privatkläger bezeichnete oder ausdrück- lich die Einleitung einer Untersuchung und die Bestrafung beantragte. Falls es sich um eine rechtsunkundige Person handelte, genügte vielmehr, wenn aufgrund der Interessenlage und der Umstände klar war, dass jemand mit der ausführlichen Bekanntgabe des Sachverhalts genau dies beabsichtigte, ohne dies ausdrücklich zu sagen. Dabei galt als «Interessierter» derjenige, der zumindest mittelbar verletzt oder geschädigt war, d.h. derjenige, der in engerer Verbindung zur verfolgten Tat stand bzw. von dieser näher betroffen war (JS 2002/65 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung hat seit dem am

1. Januar 2003 in Kraft getretenen § 11 Abs. 1 StPO keine Gültigkeit mehr. 226

Nach der vorerwähnten Bestimmung gilt als Privatkläger einzig der Geschä- digte, der im Untersuchungsverfahren ausdrücklich erklärt, sich am Verfah- ren im Straf- und / oder Zivilpunkt zu beteiligen. Der Strafantrag ist der Er- klärung in Bezug auf die Beteiligung im Strafpunkt gleichgestellt. Justizkommission, 24. Februar 2004 §§ 8, 11, 11ter, 11quaterStPO, Art. 1 und 2 Abs. 2 StGB; Art. 7 Ziff. 1 EMRK. – Das neue Prozessrecht ist auf alle hängigen Fälle anzuwenden (Erw. 2). Die SUVA hat im beschränkten Ausmass der gesetzlichen Subrogation der An- sprüche von Versicherten gegen Haftpflichtige die Möglichkeit, als Privat- klägerin im Zivilpunkt aufzutreten. Ihre Mitwirkungsrechte reichen aller- dings nur so weit, als es zur Durchsetzung der prozessualen Interessen erforderlich ist (Erw. 3). Ein Anspruch der Privatklägerin, Ergänzungsfragen an einen Gutachter stellen zu können, besteht nicht (Erw. 4). Aus den Erwägungen:

2. a) In zeitlicher Hinsicht gelten Strafverfahrensnormen (unter Vorbehalt besonderer Übergangsbestimmungen) ab dem Zeitpunkt ihrer Inkraftset- zung, und zwar auch bezüglich früher begangener Straftaten, für welche ein Strafverfahren bereits hängig ist oder noch gar nicht eingeleitet wurde. Das aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 StGB abzuleitende und in Art. 7 Ziff. 1 EMRK statuierte Verbot der Rückwirkung materieller Strafrechtsnormen gilt im Be- reich des Strafverfahrens nicht. Das neue Prozessrecht auf alle pendenten Fälle anzuwenden, ist im Übrigen keine eigentliche Rückwirkung. Änderun- gen im Verfahrensrecht sind daher auch zulässig, wenn sie sich für die Betei- ligten im hängigen Verfahren nachteilig auswirken können (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. A., Zürich 1997, N 61 mit Hinweisen).

b) Am 1. Januar 2003 ist eine Teilrevision der zugerischen Strafprozess- ordnung in Kraft getreten, welche u.a. auch Bestimmungen betreffend den Privatkläger und dessen Mitwirkungsrechte enthält (vgl. § 11 bis 11quater StPO). Die Strafprozessordnung enthält im Weiteren keinerlei Übergangs- bestimmungen, weshalb sich das Strafverfahren auch für hängige Verfahren nach der revidierten Strafprozessordnung richtet. Die Beschwerdeführerin kann daher unabhängig davon, was ihr nach den bisherigen Bestimmungen zugestanden worden ist, keine Rechte aus dem bisherigen Verfahrensrecht ableiten, soweit sie sich nicht auch aus dem revidierten Recht ergeben. Damit ist die Beschwerde ausschliesslich nach dem geltenden Recht zu be- urteilen. 227